Literatur
Beispiele aus der Literatur zum Zustand der Rechtsprechung in Deutschland:
- Dr. Henry Richter: "Die Lüge Recht" Moby Verlag, Berlin 1997
- Dr. Egon Schneider: "Der Niedergang des Rechtsstaates" in "Festschrift für Christian Richter II" Nomos Verlag, Baden-Baden 2006
- Rolf Bossi: "Halbgötter in Schwarz" Eichborn Verlag, Frankfurt 2005
- Sabine Rückert: "Unrecht im Namen des Volkes" Hoffmann und Campe Verlag, Hamburg 2007
- Jürgen Roth, Rainer Nübel, Rainer Fromm: "Anklage unerwünscht. Korruption und Willkür in der deutschen Justiz" Eichborn Verlag 2007
- Gerichtsverfassungsgesetz §§ 146 und 147; hier ist die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften festgelegt. Sie steht im Widerspruch zum Gewaltenteilungsgebot des Grundgesetzes (Art. 20).
- Frank Fahsel, Richter i.R.: Leserbrief in der Süddeutschen Zeitung vom 9.4.2008, bitte hier klicken
- Prof. Hans-Joachim Selenz: "Justiz-Sumpf Deutschland" Peine 2008
- Klaus-Detlev Godau-Schüttke: "Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland" forum historiae juris, 2001 (online verfügbar)
- Prof. Dr. Gerhard Wolf: "Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?" in Juristische Schulung (JuS) 1996, Heft 3, Seiten 189 ff. Zum Text bitte hier klicken.
- Prof. Dr. Joachim Perels: "Das juristische Erbe des Dritten Reiches. Beschädigungen der demokratischen Rechtsordnung" Campus Verlag 1999
- Prof. Dr. Willi Geiger (1909 - 1994)
Zitat aus einem Festvortrag vom 25.6.1982, abgedruckt in 'Deutsche Richterzeitung' 1982, Seite 325:
"Unter den in der Bundesrepublik Deutschland obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär."
Willi Geiger war im 3. Reich als studierter Jurist Mitglied der NSDAP und der SA und wirkte laut 'Personenlexikon zum 3. Reich' als NS-Staatsanwalt in Bamberg an mehreren Todesurteilen mit. Seine Dissertation von 1941 enthielt den Satz: "Über der uneingeschränkten Pflicht zur Wahrheit steht die Pflicht zur Pflege des Gemeinwohls", was nach dem Krieg offenbar als Empfehlung galt, so dass er 1947 in Bamberg an das Oberlandesgericht kam und von 1949-1950 persönlicher Referent des FDP-Ministers im Bundesjustizministerium wurde, der zuvor Präsident des OLG Bamberg war. Geiger übernahm im Bundesjustizministerium das Verfassungsreferat und konnte das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nach seinen Bedürfnissen entwerfen. Er richtete es so ein, dass Richter am Bundesgerichtshof gleichzeitig Richter am Bundesverfassungsgericht sein konnten. Auf Vorschlag der CDU/CSU und der Bayerischen Staatsregierung war er dann von 1951 bis zu seiner Pensionierung 1977 gleichzeitig Richter am Bundesverfassungsgericht und Senatspräsident am Bundesgerichtshof, wo er u.a. zuständig war für Fragen der Entschädigung staatlicher Eingriffe (lt. NJW 1994, 1050). Zusätzlich war er neben seinen beiden Richterämtern viele Jahre Professor an der Hochschule für Verwaltungswissenschaft in Speyer, so dass er praktisch eine Art Oberaufsicht über den Umgang mit den nicht von den Siegermächten verfolgten Verbrechen des NS-Regimes führen konnte, nach seinem Motto: 'Über der uneingeschränkten Pflicht zur Wahrheit steht die Pflicht zur Pflege des Gemeinwohls". Zahlreiche Juristen sind ihm für dieses Motto zu Dank verpflichtet.
Als Quintessenz sagt er, der diesen vermeintlichen Rechtsstaat auf den entscheidenden Ebenen mitgeprägt hat: "Ich wage nach einem langen Berufsleben in der Justiz, wenn ich gefragt werde, den Ausgang eines Prozesses nur noch nach dem im ganzen System angelegten Grundsatz vorauszusagen: Nach der Regel müßte er so entschieden werden; aber nach einer der vielen unbestimmten Ausnahmen und Einschränkungen, die das Recht kennt, kann er auch anders entschieden werden. Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden."