Die Grundrechte in der BRD
Die Formulierung der Grundrechte im Grundgesetz der BRD zeigt bei genauerem
Hinsehen, dass ihr Schutz nicht wirklich ernst gemeint ist, sonst würde man
Grundrechte nicht fälschlicherweise als
"unverletzlich" oder gar "unantastbar"
bezeichnen, wo sie das genaue Gegenteil, nämlich höchst verletzlich und
ständiger Antastung ausgesetzt sind. Wer eine Absichtserklärung
oder gar ein Grundgesetz schon mit einer Lüge beginnt, der zeigt, dass
die Erklärung als Augenauswischerei gemeint ist. In der Praxis
der Regierungspolitik und der Fachgerichte werden die Grundrechte am
liebsten übergangen ohne ein Wort darüber zu verlieren, ansonsten
in 'Sonntagsreden' nach dem Vorbild des Grundgesetzes mit der Lüge, die
Grundrechte seien unverletzlich, also selbstverständlich
gewahrt. Auch der Amtseid der Bundesregierung nach Art. 64 GG ist nicht etwa
ein Eid auf die Wahrung der Grundrechte, sondern auf die Wahrung des
Grundgesetzes mit seiner Lüge der unverletzlichen Grundrechte.
"Unveräußerlich", wie in Art. 1 Abs. 2 GG
behauptet, sind die Menschenrechte ebenfalls nicht, denn eine Politik
nach dem Motto "Keine Leistung ohne Gegenleistung", wie sie die Regierung
Merkel vertritt, bedeutet, dass die Empfänger von Arbeitslosengeld II
beispielsweise dazu gezwungen werden, auf ihre Grundrechte zu verzichten und
den Vorschriften der Jobcenter Folge zu leisten, um die als
Existenzminimum gedachte Geldleistung in Anspruch nehmen zu können,
ihre Grundrechte also zu veräußern gegen ein Minimum an Geld nach dem
kapitalistischen Motto "Wer das Geld gibt, hat das Sagen". Das ist das
Prinzip der Zwangsprostitution und Sklaverei, das
z.B. die Staatssekretärin Lösekrug-Möller (SPD) vor
dem Petitionsausschuss am 17.3.2014 bestätigt hat, als sie
sagte, dass man auf Sanktionen gegen Arbeitslosengeld-II-Empfänger
nicht verzichten könne, da es sonst keine Möglichkeit mehr gäbe,
darauf hinzuwirken, dass diejenigen, die Leistungen in Anspruch nehmen wollen,
"auch zur Mitwirkung verpflichtet sind" - mit anderen Worten, dass die
Empfänger des Existenzminimums auch folgsam sind bzw. parieren. U.a. gegen
diese Denkweise wurden Grundrechte formuliert. Sie sind gegen den Kapitalismus
gerichtet, der alles, insbesondere
die Menschen Kapitalinteressen unterwirft. Und sie
sind natürlich gegen den Sozialdarwinismus gerichtet, der diesem
Kapitalismus ebenso wie dem Marxismus und Nationalsozialismus zur Rechtfertigung
einer Ideologie des gegeneinander gerichteten Kampfes ums Dasein dient, und eine
Selektion der (an die Machthabenden) Angepasstesten als
evolutionär geboten ansieht. Da es Kapitalismus und Faschismus in
all ihren Varianten nicht ohne die sie fördernden Regierungen
gäbe, hat beispielsweise Prof. Dr. Amelung in der "Zeitschrift für
Rechtspolitik" 1991/4 Grundrechtsschutz wie folgt definiert:
"Grundrechtsschutz heißt Schutz von Grundrechten gegen
staatliche Organisationen." Gegner des Grundrechtsschutzes sind
folglich Regierungen und ihre Institutionen, auch wenn sie das Gegenteil
beteuern. Schon 1958 hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 1
BvR 400/51 geschrieben: "Ohne Zweifel sind die Grundrechte in
erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen
der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des
Bürgers gegen den Staat."
Um es mit einem inzwischen häufig gebrauchten Wort zu sagen: Die
eigentlichen "Gefährder" sitzen in den Regierungen und staatlichen
Institutionen, die es versäumen, den Menschenrechten für alle Geltung
zu verschaffen, und das Selbstbestimmungsrecht missachten, woraus fast
zwangsläufig Gewalt entsteht.
In dem Urteil des BVerfG heißt es weiter: Das Grundgesetz hat in seinem
Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet ... "Dieses
Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen
Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer
Würde findet, muß als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für
alle Bereiche des Rechts gelten."
So lautete also die Theorie, und die Frage, was mit jenen sein soll, die aus
welchen Gründen auch immer nicht das nötige Geld für eine freie
Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben, wurde in der Theorie
des Grundgesetzes mit dem Sozialstaatsgebot, dem Gebot einer sozialen
Gemeinschaft beantwortet, d.h. der Verpflichtung des Staates zur
bedarfsgerechten Gewährung eines die freie Entfaltung ermöglichenden
Existenzminimums für alle. Doch in der Praxis wurde dieses
Grundgesetz stillschweigend außer Kraft gesetzt, indem an
die Gewährung von Sozialleistungen Bedingungen geknüpft wurden,
die gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen. So
wurde, begründet durch finanzielle Knappheit, die allerdings von
Kapitalisten (s. o.) künstlich herbeigeführt wird, ein
Sozialneid geschaffen, der die Gesellschaft spaltet. Frau Merkel kann noch
so viel von einer Wertordnung sprechen, ihre Politik beweist, dass sie nicht
die Wertordnung des Grundgesetzes meint, sondern die der Freimaurerlogen, die sie
an die Macht gebracht haben, und denen sie seit den Achtzigerjahren dient.
Die große Frage lautet deshalb, wie den Grundrechten in der Praxis
Geltung verschafft werden kann, nachdem Deutschland von Freimaurern regiert wird
(siehe Menüpunkt "Freimaurer"), und das BVerfG seine vorgesehene
Schutzfunktion für die Wahrung der Grundrechte absolut
unzureichend erfüllt, wie an verschiedenen Stellen auf dieser
Internetseite nachgewiesen wird. Wem es um Machtpolitik
geht, und in der heutigen Politik geht es um kaum etwas anderes, den
interessiert nicht der Schutz der Grundrechte, sondern der Schutz
der Lügen im System vor den Augen der die Macht stützenden Mehrheit.
Hier müssen wir u.a. Frau Merkel und ihre gesamte Regierung mit ihren
Institutionen verorten.
Zum Vergleich mit den nun folgenden Grundrechten im Grundgesetz der
BRD finden Sie weiter unten im Menü dieser Internetseite
die berühmte Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen,
die aber nur deshalb von so vielen Staaten unterzeichnet wurde, weil sie
keine Rechtsverbindlichkeit hat und lediglich als zu erreichendes Ideal
deklariert ist. Sie wurde von der Präsidentenwitwe Eleanor
Roosevelt (1884-1962) mit viel Engagement in der UNO durchgeboxt,
was nur angesichts der Schrecken des 2. Weltkrieges und des Hitlerregimes
gelingen konnte. Heute würde eine solche Erklärung keine Mehrheit
mehr finden - obwohl sie das Sozialstaatsgebot auch unter die Bedingung der
Verfügbarkeit finanzieller Mittel stellt. Es ist wieder salonfähig
geworden, ein auszubeutendes Prekariat zu schaffen, und die Betroffenen für
ihre Situation selbst verantwortlich zu machen, ungeachtet der ihnen
vorenthaltenen Chancengleichheit. Die Gleichheit aller vor dem Gesetz in
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte mag gut gemeint sein, doch im herrschenden Geldsystem ist sie
schon deshalb unrealistisch, weil Strafen, die das Gesetz vorsieht, den leeren
Geldbeutel anders treffen als den vollen. Von anderen Unterschieden einmal
ganz abgesehen. Die Menschenrechtserklärung wird nur noch im
Geschichts- und Ethikunterricht sowie in Sonntagsreden beachtet, denn
in der Praxis schweigen die Juristen, wenn das Geld dort fehlt, wo es
benötigt wird, und die Waffen sowie die finanzielle Erpressung das sog.
Recht des Stärkeren wieder aufleben lassen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.
Juli 2012 (BGBl. I S. 1478)
(Das Grundgesetz ist kostenlos in Druckversion zu beziehen von der
"bundeszentrale für politische bildung", bpb. Die nachstehenden
Hervorhebungen durch Fettdruck sind nicht in der Vorlage)
Aus der Präambel:
(1) Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem
Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem
Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
I. Die Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines
Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen
werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund
eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen
für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der
Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen
seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der
Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den
öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler
nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der
Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule
dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und
für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht
einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.
2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen
Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt
werden.
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes,
so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird
und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der
Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur
für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten
entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor
Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.
Artikel 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst
in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann
zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die
Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz,
das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und
auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem
Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen
sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in
Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach
Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie
bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in
Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren
Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen
Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so
können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf
keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach
Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden.
Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere
Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht
werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die
Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch
durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der
dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch
Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen
zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur
akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich
vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts
auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen
mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie
auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher
Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch
durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz
in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine
gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der
hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der
Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den
nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach
Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach
Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes
Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle
aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf
Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot,
zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf
nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke
der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt
Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust
der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den
Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann
eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen
werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in
dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen
des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von
einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten
bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der
allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß
dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung
oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus
einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen
vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser
Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen
des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet
sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur
ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden
und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere
ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit
dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den
Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen
für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17 (Petitionsrecht)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an
die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen,
daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des
Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das
Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und
zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es
das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen
vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte
der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit
(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht
(Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß
werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und
nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so
steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht
begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz
2 bleibt unberührt.
II. Der Bund und die Länder
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung.